Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 14. August 1980 bei der R -Universität B des beklagten Landes als Verwaltungsangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beschäftigt. Ihre tägliche Arbeitszeit endet um 12.30 Uhr. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
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