BAG - Urteil vom 30.05.1996
6 AZR 537/95
Normen:
BAT § 11 ; BGB §§ 611, 242, 1004 ; LBG NW (Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen) § 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 436
BB 1996, 1892
DB 1997, 233
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2353/93
LAG Hamm, vom 22.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 586/94

Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

BAG, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 537/95

DRsp Nr. 1996/28746

Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

»1. Teilzeitbeschäftigte Angestellte bedürfen nach § 11 BAT in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NW auch dann einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Teilzeittätigkeit zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Nebentätigkeit die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten nicht überschreitet. 2. Wird eine solche Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt, kann die Erteilung einer Abmahnung wegen dieses Verhaltens berechtigt sein.«

Normenkette:

BAT § 11 ; BGB §§ 611, 242, 1004 ; LBG NW (Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen) § 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 14. August 1980 bei der R -Universität B des beklagten Landes als Verwaltungsangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beschäftigt. Ihre tägliche Arbeitszeit endet um 12.30 Uhr. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.