BAG - Urteil vom 23.06.2009
2 AZR 283/08
Normen:
KSchG § 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Abmahnung Nr. 5
AfP 2009, 619
ArbRB 2009, 323
AuA 2010, 245
DB 2009, 2052
NZA 2009, 1168
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 372/07
ArbG Hannover, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 193/06

Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung; Warnfunktion einer Abmahnung

BAG, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 283/08

DRsp Nr. 2009/20691

Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung; Warnfunktion einer Abmahnung

Orientierungssätze: 1. Der angestellte Bildberichterstatter einer Nachrichtenagentur ist zu höflichem und korrektem Verhalten bei Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so liegt eine Vertragsverletzung vor, die den Arbeitgeber je nach Schwere der Pflichtverletzung im Einzelfall zu einer Abmahnung oder auch einer Kündigung berechtigen kann. 2. Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor wegen einer einschlägigen Pflichtverletzung abgemahnt hat und der Arbeitnehmer damit gewarnt ist. 3. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber den dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Vertragsverstoß so genau bezeichnen, dass der Arbeitnehmer den Inhalt der nach Auffassung des Arbeitgebers verletzten Pflicht erkennen kann. 4. Ob eine Abmahnung ausnahmsweise auch dann die kündigungsrechtliche Warnfunktion erfüllen kann, wenn sie in der Sache nicht gerechtfertigt ist, bleibt offen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Dezember 2007 - 11 Sa 372/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand: