Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen Zeitablaufs verpflichtet ist, fünf berechtigte Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Der Kläger ist seit dem 3. Juli 1972 bei der Beklagten beschäftigt und wird als stellvertretender Vorarbeiter eingesetzt.
Die Beklagte hat ihn in folgenden Fällen schriftlich abgemahnt:
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