BAG - Urteil vom 08.02.1989
5 AZR 40/88
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
ZTR 1989, 236
Vorinstanzen:
I. ArbG Darmstadt - Urteil vom 18.02.1987 - 7 Ca 329/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.1987 - 6/2 Sa 675/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

BAG, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 40/88

DRsp Nr. 2007/24549

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

1. Zwar kann ein Arbeitnehmer nicht nur die Entfernung mißbilligender Äußerungen aus den Personalakten fordern, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. In Ausnahmefällen kann er auch die Entfernung solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen. 2. Der Arbeitgeber kann jedoch nur im Ausnahmefall verpflichtet sein, auch solche Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen, die auf einem wahren Sachverhalt beruhen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, daß eine weitere Aufbewahrung des Vermerks zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führt, andererseits aber der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen Zeitablaufs verpflichtet ist, fünf berechtigte Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Der Kläger ist seit dem 3. Juli 1972 bei der Beklagten beschäftigt und wird als stellvertretender Vorarbeiter eingesetzt.

Die Beklagte hat ihn in folgenden Fällen schriftlich abgemahnt: