BAG - Urteil vom 18.05.1994
2 AZR 626/93
Normen:
BGB § 626 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; SchwbG § 21 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 108 BPersVG
BB 1994, 1643
BB 1994, 1643, 1857
BB 1994, 1857
DB 1995, 532
DRsp VI(610)245a
EzA § 611 BGB Nr. 31
NZA 1995, 65
SAE 1995, 375
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1559/92
ArbG Wuppertal, vom 15.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3403/92

Abmahnung; Beteiligung des Personalrats

BAG, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 626/93

DRsp Nr. 1995/835

Abmahnung; Beteiligung des Personalrats

»1. Hat der Arbeitgeber vor Einschaltung der Hauptfürsorgestelle den Personalrat zur fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers angehört, so ist bei unverändertem Sachverhalt eine erneute Personalratsanhörung auch dann nicht erforderlich, wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erst nach einem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilt wird. 2. Zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei hartnäckiger und uneinsichtiger Pflichtverletzung (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BGB § 626 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; SchwbG § 21 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der 1937 geborene Kläger ist gelernter Maschinenschlosser und seit 1969 bei dem beklagten Land beschäftigt. Beim Polizeipräsidenten W arbeitete er zunächst als Kraftfahrer, seit 1974 wird er als Reparaturschlosser eingesetzt. Nach dem Arbeitsvertrag gilt jede andere zumutbare Tätigkeit als vereinbart. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 60 als Schwerbehinderter anerkannt.