BAG - Urteil vom 31.08.1994
7 AZR 893/93
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972
BB 1995, 104
DB 1995, 1235
DRsp VI(642)273a
EzA § 611 BGB Nr. 33
NZA 1995, 225
AuA 1995, 254
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 248/93
ArbG Bochum, vom 25.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1365/92

Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Urteil vom 31.08.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 893/93

DRsp Nr. 1995/3115

Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

»Ist ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen einer dadurch bedingten Versäumnis der Arbeitszeit nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Entfernung einer Abmahnung aus ihren Personalakten.

Die beklagte GmbH & Co. KG betreibt einen Verlag. Sie beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer. Die Klägerin ist bei ihr als Lektoratssekretärin beschäftigt. Sie ist stellvertretende Vorsitzende des fünfköpfigen Betriebsrats.

In seiner Sitzung am 8. April 1992 beschloß der Betriebsrat die Teilnahme der Klägerin an einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung in einem Kündigungsschutzverfahren eines Verlagsmitarbeiters. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betriebsrat erhoffe sich durch die Teilnahme den Erhalt konkreter wirtschaftlicher Daten, die ihm in der Vergangenheit in Anhörungsverfahren aus Anlaß beabsichtigter betriebsbedingter Kündigungen nicht zur Verfügung gestellt worden seien.