Die Klägerin verlangt die Entfernung einer Abmahnung aus ihren Personalakten.
Die beklagte GmbH & Co. KG betreibt einen Verlag. Sie beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer. Die Klägerin ist bei ihr als Lektoratssekretärin beschäftigt. Sie ist stellvertretende Vorsitzende des fünfköpfigen Betriebsrats.
In seiner Sitzung am 8. April 1992 beschloß der Betriebsrat die Teilnahme der Klägerin an einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung in einem Kündigungsschutzverfahren eines Verlagsmitarbeiters. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betriebsrat erhoffe sich durch die Teilnahme den Erhalt konkreter wirtschaftlicher Daten, die ihm in der Vergangenheit in Anhörungsverfahren aus Anlaß beabsichtigter betriebsbedingter Kündigungen nicht zur Verfügung gestellt worden seien.
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