BAG - Urteil vom 10.10.2002
2 AZR 418/01
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; MTV Banken § 17 Ziff. 3 ; HPVG § 77 Abs. 4 (i.d.F. vom 25. Februar 1992) ;
Fundstellen:
DB 2003, 1797
NZA 2003, 1295
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 251/00
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1495/99

Abmahnung; Kündigung; Personalvertretungsrecht - Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten oder eines Arbeitskollegen

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 418/01

DRsp Nr. 2003/8292

Abmahnung; Kündigung; Personalvertretungsrecht - Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten oder eines Arbeitskollegen

Orientierungssätze: 1. Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber oder seine Arbeitskollegen grob, stellt dies einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich bilden. 2. Werden diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen nur in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen abgegeben, so kann unter Umständen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt sein. Der Arbeitnehmer darf regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen werden nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis nicht zerstört. Diesen Schutz der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit kann aber der Arbeitnehmer nicht in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt, so daß die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen, ihm zurechenbar wird. Das gilt beispielsweise in dem Fall, in dem er eine Mitteilung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson richtet, um einen Dritten "zu treffen".