BAG - Urteil vom 27.04.2006
2 AZR 386/05
Normen:
BGB § 626 ; BAT § 8 Abs. 1 § 53 Abs. 3 § 54 § 55 ;
Fundstellen:
AP Nr. 202 zu § 626 BGB
AuA 2007, 182
AuR 2006, 331
BAGE 118, 104
BB 2006, 2588
CR 2007, 38
DB 2006, 1849
NJW 2006, 2939
NZA 2006, 977
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 68/05
ArbG Koblenz, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1923/04

Abmahnung; Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung - Außerordentliche Kündigung gegenüber (tariflich ordentlich unkündbarem) Angestellten im öffentlichen Dienst wegen --untersagter-- privater Internetnutzung mit Aufruf pornografischer Seiten; wichtiger Grund an sich; Erfordernis einer Abmahnung; Gleichbehandlung mit (nicht entlassenem) Beamten?; Interessenabwägung: hier insbesondere Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst; § 8 BAT

BAG, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 386/05

DRsp Nr. 2006/20390

Abmahnung; Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung - Außerordentliche Kündigung gegenüber (tariflich ordentlich unkündbarem) Angestellten im öffentlichen Dienst wegen --untersagter-- privater Internetnutzung mit Aufruf pornografischer Seiten; wichtiger Grund an sich; Erfordernis einer Abmahnung; Gleichbehandlung mit (nicht entlassenem) Beamten?; Interessenabwägung: hier insbesondere Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst; § 8 BAT

»Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vorliegt, geht es allein um die Abwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist noch zugemutet werden kann.«

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer verstößt ganz erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er ein ausdrückliches und fortlaufend wiederholtes Verbot des Arbeitgebers missachtet, das Internet privat zu nutzen und innerhalb von mehr als zwei Monaten fast täglich, insgesamt in erheblichem Umfang privat im Internet surft.