BAG - Urteil vom 11.12.2001
9 AZR 464/00
Normen:
ArbZG §§ 1 ff. ; BGB §§ 242 1004 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 84
BAGE 100, 70
BAGReport 2002, 297
DB 2002, 1507
JR 2002, 483
NZA 2002, 965
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 495/99
ArbG Ludwigshafen, vom 08.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2961/98

Abmahnung; Nebentätigkeit; Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 464/00

DRsp Nr. 2002/11417

Abmahnung; Nebentätigkeit; Arbeitszeit

»Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.« Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsparteien können vereinbaren, daß der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen darf. 2. Eine solche Klausel enthält kein absolutes Nebentätigkeitsverbot. 3. Adressat des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes ist der Arbeitgeber. Er hat die Einhaltung der dort bestimmten Höchstarbeitszeiten zu überwachen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ArbZG sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Ist eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen nicht ausgeschlossen, hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Anspruch auf Auskunft über das Ob und den Umfang der beruflichen Nebentätigkeit. 4. Eine Abmahnung wegen unerlaubter Nebentätigkeit ist daher jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn das zeitliche Ausmaß der Nebenbeschäftigung dazu führt, daß die nach dem ArbZG einzuhaltenden Höchstarbeitszeiten regelmäßig überschritten werden.

Normenkette:

ArbZG §§ 1 ff. ;