Rechtsschutzversicherung
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Angelegenheit ist zwischenzeitlich zum Abschluss gekommen.
Wir übersenden Ihnen anliegend den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg nach
§ 278 Abs. 6 ZPO vom .. Außerdem überreichen wir eine Kopie des
Gegenstandswertbeschlusses vom .. Bei der Gegenstandswertfestsetzung hat das
Arbeitsgericht bzgl. des Vergleichswerts berücksichtigt, dass die Parteien die
Erteilung eines Zeugnisses mit sehr guter Führungs- und Leistungsbescheinigung
vereinbart haben. Bezüglich der Kostentragungspflicht auch für die
mitverglichenen Gegenstände verweisen wir der guten Ordnung halber auf das
Urteil des BGH vom 14.09.2005 -
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
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