Abrechnung mit Hinweis auf mitverglichene, nicht rechtshängige Gegenstände

 

 

Rechtsschutzversicherung

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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Angelegenheit ist zwischenzeitlich zum Abschluss gekommen. Wir übersenden Ihnen anliegend den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg nach § 278 Abs. 6 ZPO vom .. Außerdem überreichen wir eine Kopie des Gegenstandswertbeschlusses vom .. Bei der Gegenstandswertfestsetzung hat das Arbeitsgericht bzgl. des Vergleichswerts berücksichtigt, dass die Parteien die Erteilung eines Zeugnisses mit sehr guter Führungs- und Leistungsbescheinigung vereinbart haben. Bezüglich der Kostentragungspflicht auch für die mitverglichenen Gegenstände verweisen wir der guten Ordnung halber auf das Urteil des BGH vom 14.09.2005 - IV ZR 145/04, NZA 2006, 229.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)