VG Braunschweig, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 116/23
Abschlussprüfung; Anordungsanspruch; Ausbildungsberuf; Ausbildungserfolg; Ausbildungsstand; Ausbildungszeit; Ausbildungsziel; berufliche Handlungsfähigkeit; Darlegung; einstweilige Anordnung; Einzelfallumstände; Fehlzeiten; Geringfügigkeit; Gesetzesvorbehalt; Glaubhaftmachung; Prüfungszulassung; unbestimmter Rechtsbegriff; vorläufige Zulassung; Zahnmedizinische Fachangestellte; Ziel der Berufsausbildung; Zurücklegung; Vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf der Zahnmedizinischen Fachangestellten
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 2 ME 32/23
DRsp Nr. 2023/7068
Abschlussprüfung; Anordungsanspruch; Ausbildungsberuf; Ausbildungserfolg; Ausbildungsstand; Ausbildungszeit; Ausbildungsziel; berufliche Handlungsfähigkeit; Darlegung; einstweilige Anordnung; Einzelfallumstände; Fehlzeiten; Geringfügigkeit; Gesetzesvorbehalt; Glaubhaftmachung; Prüfungszulassung; unbestimmter Rechtsbegriff; vorläufige Zulassung; Zahnmedizinische Fachangestellte; Ziel der Berufsausbildung; Zurücklegung; Vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf der Zahnmedizinischen Fachangestellten
1. Unter welchen Voraussetzungen die Ausbildung im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1BBiG zurückgelegt ist und Fehlzeiten als geringfügig und dem Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegenstehen, bedarf als unbestimmter Rechtsbegriff der Ausfüllung durch die Rechtsprechung; hierin liegt nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts.2. Der bloße kalendarische Ablauf der Prüfungszeit rechtfertigt die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1BBiG nicht. Denn das Ziel der Berufsausbildung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG wird nur erreicht, wenn eine tatsächlich aktive Ausbildung erfolgt ist.
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