OVG Niedersachsen - Beschluss vom 25.05.2023
2 ME 32/23
Normen:
BBiG § 1 Abs. 3 S. 1; BBiG § 1 Abs. 3 S. 2; BBiG § 21 Abs. 3; BBiG § 43 Abs. 1 Nr. 1; BBiG § 45 Abs. 1; BBiG § 45 Abs. 2 S. 3; BBiG § 8 Abs. 1; BBiG § 8 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 116/23

Abschlussprüfung; Anordungsanspruch; Ausbildungsberuf; Ausbildungserfolg; Ausbildungsstand; Ausbildungszeit; Ausbildungsziel; berufliche Handlungsfähigkeit; Darlegung; einstweilige Anordnung; Einzelfallumstände; Fehlzeiten; Geringfügigkeit; Gesetzesvorbehalt; Glaubhaftmachung; Prüfungszulassung; unbestimmter Rechtsbegriff; vorläufige Zulassung; Zahnmedizinische Fachangestellte; Ziel der Berufsausbildung; Zurücklegung; Vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf der Zahnmedizinischen Fachangestellten

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 2 ME 32/23

DRsp Nr. 2023/7068

Abschlussprüfung; Anordungsanspruch; Ausbildungsberuf; Ausbildungserfolg; Ausbildungsstand; Ausbildungszeit; Ausbildungsziel; berufliche Handlungsfähigkeit; Darlegung; einstweilige Anordnung; Einzelfallumstände; Fehlzeiten; Geringfügigkeit; Gesetzesvorbehalt; Glaubhaftmachung; Prüfungszulassung; unbestimmter Rechtsbegriff; vorläufige Zulassung; Zahnmedizinische Fachangestellte; Ziel der Berufsausbildung; Zurücklegung; Vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf der Zahnmedizinischen Fachangestellten

1. Unter welchen Voraussetzungen die Ausbildung im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zurückgelegt ist und Fehlzeiten als geringfügig und dem Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegenstehen, bedarf als unbestimmter Rechtsbegriff der Ausfüllung durch die Rechtsprechung; hierin liegt nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts.2. Der bloße kalendarische Ablauf der Prüfungszeit rechtfertigt die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht. Denn das Ziel der Berufsausbildung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG wird nur erreicht, wenn eine tatsächlich aktive Ausbildung erfolgt ist.