OLG Brandenburg - Urteil vom 09.03.2023
12 U 120/22
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 1-2; StVG § 17; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 7 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 5 Abs. 4 S. 1; StVO § 5 Abs. 4a; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2023, 565
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 128/21

Abwägung des jeweiligen Verschuldens der Beteiligten bei einem VerkehrsunfallUnfall im Straßenverkehr während des ÜberholensVerschuldenszurechnung bei mehreren in der Unfallsituation überholenden FahrzeugenDefinition des Begriffs Überholen bei unklarer VerkehrslageAnrechnung der Betriebsgefahr beim Überholen

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 12 U 120/22

DRsp Nr. 2023/5432

Abwägung des jeweiligen Verschuldens der Beteiligten bei einem Verkehrsunfall Unfall im Straßenverkehr während des Überholens Verschuldenszurechnung bei mehreren in der Unfallsituation überholenden Fahrzeugen Definition des Begriffs Überholen bei unklarer Verkehrslage Anrechnung der Betriebsgefahr beim Überholen

Beim Überholen vorausfahrender Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich derjenige Verkehrsteilnehmer bevorrechtigt, der zuerst zum Überholen ansetzt, da es grundsätzlich zulässig ist, auch eine Fahrzeugkolonne zu überholen. Nur wenn er frühzeitig erkennen kann, dass ein anderes vor ihm fahrendes Fahrzeug ebenfalls überholen möchte, muss er aufgrund der dann bestehenden unklaren Verkehrslage den Überholvorgang zunächst zurückstellen. Wenn ein Verkehrsverstoß des Verkehrsteilnehmers, der zuerst mit dem Überholvorgang begonnen hat, nicht feststeht, tritt auch die Betriebsgefahr vollständig zurück.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.05.2022 verkündete Teilanerkenntnis- und Endurteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 5 O 128/21, teilweise abgeändert.

Das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 19.01.2022, Az. 5 O 128/21, wird aufgehoben.