OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.12.2018
8 U 53/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 298/15

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen Komplikationen nach einer Herzkatheteruntersuchung, da Behandlungsfehler nicht nachgewiesen sind

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 8 U 53/17

DRsp Nr. 2019/1178

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen Komplikationen nach einer Herzkatheteruntersuchung, da Behandlungsfehler nicht nachgewiesen sind

Ein Freistellungsanspruch ist keine Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz behaupteter materieller und immaterieller Schäden aus einer ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 8. Januar 2013 bis zum 16. Januar 2013.

1. 2. 3. 1. 2. 3.