EuGH - Urteil vom 18.07.2017
C-566/15
Normen:
AEUV Art. 45; AEUV Art. 18;
Fundstellen:
AP AEUV Art. 45 Nr. 1
AuR 2018, 245
BB 2017, 1785
DB 2017, 1705
DStR 2017, 1769
DStR 2017, 1831
DZWIR 27, 465
EuZW 2017, 684
EzA Mitbestimmungsgesetz § 5 Nr. 1
NJW 2017, 2603
NZA 2017, 1000
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2017, 1413
Vorinstanzen:
KG, vom 16.10.2015

Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im AufsichtsratArbeitnehmer einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen TochtergesellschaftVerbot der Diskriminierung aus Gründen der StaatsangehörigkeitUnterschiede zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der MitgliedstaatenVerlust des Wahlrechts

EuGH, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen C-566/15

DRsp Nr. 2017/12717

Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Arbeitnehmer einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Unterschiede zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Verlust des Wahlrechts

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach die bei den inländischen Betrieben eines Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft des Konzerns sowie gegebenenfalls das Recht auf Ausübung oder weitere Ausübung eines Aufsichtsratsmandats verlieren, wenn sie ihre Stelle in einem solchen Betrieb aufgeben und eine Stelle bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dieses Konzerns antreten.

Normenkette:

AEUV Art. 45; AEUV Art. 18;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18 und 45 AEUV.