LAG München - Beschluss vom 26.04.2023
5 Ta 61/23
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; SGB XII § 27; SGB XII § 27a;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1871/22

Aktuelle Einkommenssituation bei der Entscheidung über die ProzesskostenhilfeSteuererstattung als nicht anrechnungsfähiges Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO

LAG München, Beschluss vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 61/23

DRsp Nr. 2023/5937

Aktuelle Einkommenssituation bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Steuererstattung als nicht anrechnungsfähiges Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO

1. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass maßgebend für die Höhe des Einkommens insgesamt die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind. 2. Eine Steuererstattung kann nicht als Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO berücksichtigt werden, da aktuelles Einkommen ausschließlich in Form von laufenden Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld erzielt wird.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 31.01.2023, Az.: 7 Ca 1871/22, - soweit noch keine Abhilfe erfolgt ist - in Ziffer 2 abgeändert:

2. Es werden keine Monatsraten festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; SGB XII § 27; SGB XII § 27a;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung von monatlich zu zahlenden Raten für die Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht Augsburg hatte zunächst mit Beschluss vom 19.01.2023 monatliche Raten in Höhe € 52,00 angeordnet und auf die Beschwerde der Klägerin vom 31.01.2023 eine neue Berechnung zugrunde gelegt und die monatlichen Raten auf € 13,00 herabgesetzt.