Autor: Schmiegel |
Die allgemeinen Schranken für Rechtsgeschäfte gelten selbstverständlich auch für Kündigungen. Dazu zählen insbesondere das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie das Verbot sittenwidriger (§ 138 BGB) und grundgesetzwidriger Kündigungen. Besonders geregelt ist das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), das ebenfalls für alle Arbeitsverhältnisse gilt (zum Verbot der Kündigung wegen Betriebsübergangs nach § 613a BGB siehe Teil 7/8.1).
Sittenwidrige Kündigungen sind selten. Sie setzen voraus, dass die Kündigung auf einem verwerflichen Motiv des Kündigenden beruht oder sonst den allgemeinen Wertvorstellungen grob widerspricht.111) Dazu zählt die Kündigung aus Rache oder weil der Vertragspartner privat ein bestimmtes Verhalten ablehnt, das keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Zudem kann ein krasser Grundrechtsverstoß eine Kündigung sittenwidrig machen.112)
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