Keine Bedenken bestehen gegen folgende Feststellungsanträge:
1. Im Statusverfahren:
Es wird beantragt festzustellen, dass die Beschäftigten ... Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG sind.
Es wird beantragt festzustellen, dass der ... kein leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
2. Bei Streit über die Betriebseigenschaft:
Es wird beantragt festzustellen, dass ... und ... selbständige Betriebe i.S.d. BetrVG sind.
Es wird beantragt festzustellen, dass es sich bei den Betriebsstätten/der Betriebstätte ... um einen gemeinsamen Betrieb der Beteiligten ... und ... handelt.
3. Bei Streit über die Frage, ob sich aus § 118 oder § 130 BetrVG Einschränkungen hinsichtlich der Beteiligungsrechte ergeben:
Es wird beantragt festzustellen, dass der Betriebsrat bei der Einstellung von ... ein Mitbestimmungsrecht hat.
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