4/2.3.2 Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Autor: Kloppenburg

Im Übrigen gelten über § 46 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen die allgemeinen Vorschriften der ZPO und des GVG. Es gibt gesetzliche und durch die Materie bedingte Besonderheiten.

Persönliche Voraussetzungen sind danach Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis. Sachliche Prozessvoraussetzungen sind die ordnungsgemäße Klageerhebung, die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, das Rechtsschutzbedürfnis, die Klagbarkeit des Anspruchs, das Nichtvorliegen von Prozesshindernissen oder prozesshindernden Einreden.

4/2.3.2.1 Parteifähigkeit

Rechtsfähigkeit

Parteifähig ist zunächst, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO). Rechtsfähig sind insbesondere natürliche und juristische Personen des Privatrechts (insbesondere AG, GmbH, eingetragene Vereine, Stiftungen, eingetragene Genossenschaften) wie des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), aber auch die Vor-GmbH als Vorform einer juristischen Person.6) Parteifähig sind auch Personengesellschaften, wenn das Gesetz dieses ausdrücklich anordnet, wie z.B. bei der OHG in § 124 Abs. 1 HGB.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Parteifähig ist auch die GbR. Nach der , soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet. Insoweit kann sie also klagen und verklagt werden. Es ist nicht erforderlich, die einzelnen Gesellschafter zu verklagen.