7/2.5.3.1 Einordnung

Autoren: Schneider/Sobbe

Wegfall der steuerlichen Privilegierung

Abfindungen wegen Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis (Entlassungsentschädigungen) waren lange Zeit von der Steuerpflicht befreit. Dieses in § 3 Nr. 9 EStG a.F. normierte Steuerprivileg wurde zunächst sukzessive eingeschränkt und entfiel schließlich mit Wirkung zum 01.01.2006 vollständig.

Damit unterliegen Abfindungszahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG grundsätzlich der Einkommensteuer.1) Sofern es sich bei der Abfindung um außerordentliche Einkünfte handelt, gilt jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 24 Nr. 1 a, 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung.

Steuerschuldner und Abrechnung

Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bruttobetrag der Abfindung;2) die vereinbarte Abfindung ist daher auch ohne einen entsprechenden Zusatz als Bruttobetrag zu sehen.3) Die Lohnsteuer für die Abfindung wird jedoch vom Arbeitgeber gem. § 38 EStG . Steuerschuldner ist im Innenverhältnis damit der , jedoch haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gem. § gegenüber dem Finanzamt zusammen als Gesamtschuldner, wenn zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde.