OVG Bremen - Beschluss vom 14.04.2023
2 B 308/22
Normen:
SGB VIII § 42a Abs. 1; SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1246/22

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines minderjährigen unbegleiteten Ausländers; Vornahme der Altersfeststellung durch die Behörde i.R.e. qualifizierten Inaugenscheinnahme

OVG Bremen, Beschluss vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 2 B 308/22

DRsp Nr. 2023/6878

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines minderjährigen unbegleiteten Ausländers; Vornahme der Altersfeststellung durch die Behörde i.R.e. qualifizierten Inaugenscheinnahme

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 21. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 42a Abs. 1; SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII.

Am 27.04.2022 meldete sich der Antragsteller als unbegleiteter Minderjähriger in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Als sein Geburtsdatum gab er zunächst den 09.12.2006 an.

In einem dem Jugendamt zugeleiteten Abschlussvermerk vom 03.05.2022 führt die Polizei Bremen - K 54 - u. a. aus, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit der Eurodac-Datenbank ergeben habe, dass der Antragsteller am 29.06.2021 in Bajadoz, Spanien, einen Asylantrag gestellt hat.