OVG Bremen - Beschluss vom 12.05.2023
2 B 324/22
Normen:
Code Civil Guinea Art. 201; FamFG § 108 Abs. 1; SGB VIII § 42a; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1881/22

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme; Geburtsurkunde als Beleg für die Minderjährigkeit eines Ausländers

OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 2 B 324/22

DRsp Nr. 2023/6877

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme; Geburtsurkunde als Beleg für die Minderjährigkeit eines Ausländers

Die Anerkennung eines Gerichtsurteils zur Ersetzung der Geburtsurkunde nach Art. 201 des Code Civil von Guinea in Deutschland (§ 108 Abs. 1 FamFG) hat nur zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Eintragung der Geburt in das guineische Personenstandsregister nicht bezweifelt werden darf. Aus ihr folgt nicht die Verbindlichkeit des im Urteil festgehaltenen Geburtsdatums für jugendhilferechtliche Verfahren in Deutschland. Insoweit unterliegt das Urteil der freien Beweiswürdigung von Jugendamt und Verwaltungsgericht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 12. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Normenkette:

Code Civil Guinea Art. 201; FamFG § 108 Abs. 1; SGB VIII § 42a; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe