OVG Bremen - Beschluss vom 28.04.2023
2 B 269/22
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6; SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 2; SGB X § 42 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1080/22

Einstweiliger Rechtsschutz eines Ausländers gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme; Altersfeststellung eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings durch Inaugenscheinnahme; Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme

OVG Bremen, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 2 B 269/22

DRsp Nr. 2023/6942

Einstweiliger Rechtsschutz eines Ausländers gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme; Altersfeststellung eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings durch Inaugenscheinnahme; Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme

1. Wird eine ausländische Person, die behauptet unbegleitet und minderjährig zu sein, erst unmittelbar vor Beginn der qualifizierten Inaugenscheinnahme darüber informiert, dass sie eine Vertrauensperson hinzuziehen kann, genügt dies den rechtlichen Anforderungen nicht. Das gilt auch, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Inaugenscheinnahme verschoben werden kann, falls die Anwesenheit einer Vertrauensperson gewünscht wird.2. Hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Verwaltungsakt als formell rechtmäßig angesehen und legt die Beschwerdebegründung erfolgreich dar, dass dies unzutreffend ist, gebietet § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO keine Darlegungen zur Frage, ob der Fehler nach § 46 VwVfG bzw. § 42 SGB X beachtlich oder unbeachtlich ist.