OVG Bremen - Beschluss vom 08.05.2023
2 B 329/22
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 42a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1962/22

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt; Rechtzeitige Information eines Betroffenen über sein Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson; Qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Alterseinschätzung

OVG Bremen, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 2 B 329/22

DRsp Nr. 2023/6940

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt; Rechtzeitige Information eines Betroffenen über sein Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson; Qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Alterseinschätzung

1. Im Rahmen der Darlegung, dass die nicht rechtzeitige Information des Betroffenen über sein Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson möglicherweise Einfluss auf das Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme hatte, ist es nicht erforderlich, die Vertrauensperson zu benennen, die bei einem rechtzeitigen Hinweis hinzugezogen worden wäre.2. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme kommt es für das Beschwerdegericht letztlich nicht auf die Überzeugungskraft der Erwägungen des Jugendamtes an, sondern auf die Überzeugungskraft der Erwägungen, aus denen das erstinstanzliche Gericht den Antragsteller für volljährig hielt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 42a Abs. 1;

Gründe