BVerwG - Beschluss vom 22.09.2017
2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16
Normen:
BBesG 2006 § 37 Abs. 1; BBesG 2006 § 85; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 109 Abs. 3; GG Art. 125a Abs. 1; GG Art. 143d Abs. 1; BerlBVAnpG 2010/2011 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Anlagen 1 und 15; BerlBVAnpG 2012/2013 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Anlagen 1 und 16; BerlBVAnpG 2014/2015 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Anlagen 1 und 15;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 255.09
OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 38.12
VG Berlin, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 112.10
OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 37.12
VG Berlin, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 5.12
OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 2.13

Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin; Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bei Erfüllung von nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter; Prüfung der qualitätssichernden Funktion die Alimentation anhand der Entwicklung der geforderten Einstellungsvoraussetzungen; Auswirkung einer Unterschreitung der Untergrenze der beamtenrechtlichen Alimentation auf höhere Besoldungsgruppen

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 - Aktenzeichen 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16

DRsp Nr. 2018/11945

Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin; Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bei Erfüllung von nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter; Prüfung der qualitätssichernden Funktion die Alimentation anhand der Entwicklung der geforderten Einstellungsvoraussetzungen; Auswirkung einer Unterschreitung der Untergrenze der beamtenrechtlichen Alimentation auf höhere Besoldungsgruppen

1. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann auch dann bestehen, wenn nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise.2. Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion noch erfüllt, kann u.a. anhand der Entwicklung der geforderten Einstellungsvoraussetzungen geprüft werden.3. Aufgrund des Abstandsgebotes wirkt sich eine Unterschreitung der Untergrenze der beamtenrechtlichen Alimentation auch auf höhere Besoldungsgruppen aus. Zusätzlich zur relativen Prüfung der Besoldungsentwicklung ist daher auch die Kontrolle erforderlich, ob die Alimentation noch den Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau wahrt.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

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