BGH - Urteil vom 19.01.2023
III ZR 234/21
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2-3;
Fundstellen:
JZ 2023, 212
JZ 2023, 213
MDR 2023, 496
VersR 2023, 451
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 85/20
OLG Stuttgart, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 404/20

Amtshaftung einer gesetzlichen Krankenkasse bei kompetenzwidriger Entscheidung über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unter Umgehung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens

BGH, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen III ZR 234/21

DRsp Nr. 2023/2543

Amtshaftung einer gesetzlichen Krankenkasse bei kompetenzwidriger Entscheidung über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unter Umgehung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens

Zur Amtshaftung einer gesetzlichen Krankenkasse bei kompetenzwidriger Entscheidung über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unter Umgehung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009).

1. Der Sachbearbeiter einer gesetzlichen Krankenkasse handelt amtspflichtwidrig, wenn er die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der DRV Bund im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 2, 3 SGB IV missachtet.2. Bei der Verschuldensprüfung eines Amtsträgers ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann.3. Die Kosten einer privaten Kranken- und Rentenversicherung, die auf Grund einer unrichtigen Statusentscheidung entstanden sind, werden vom Schutzzweck des Statusfeststellungsverfahrens erfasst.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 8. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2-3;

Tatbestand