LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2017
L 17 U 177/15
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 1301;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 77/12

Anerkennung einer Harnblasenkrebserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an eine berufliche Belastung mit aromatischen Aminen für die Berufskrankheit Nr. 1301 BKVO

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen L 17 U 177/15

DRsp Nr. 2019/3294

Anerkennung einer Harnblasenkrebserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an eine berufliche Belastung mit aromatischen Aminen für die Berufskrankheit Nr. 1301 BKVO

Dem Wortlaut der Nr. 1301 der Anlage 1 der Berufskrankenheitenverordnung ist keine Dosis-Wirkungs-Beziehung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der berufsbedingten Krankheitsentstehung zu entnehmen. Dies führt allerdings nicht dazu, jede Exposition für eine einschlägige Krebserkrankung mit der Begründung als wahrscheinlich ursächlich dafür anzusehen, dass auch eine beliebige Dosis grundsätzlich als kanzerogen in Betracht komme.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 1301;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen Anspruch auf Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1301 (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine) der Anlage 1 der Berufskrankenheitenverordnung (BKV) hat.