Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach §
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