BSG - Beschluss vom 07.12.2022
B 2 U 14/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 2090/20
SG Stuttgart, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 7008/18

Anerkennung eines starken Verschleißes der Wirbelsäule als BerufskrankheitGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen B 2 U 14/22 B

DRsp Nr. 2023/1296

Anerkennung eines starken Verschleißes der Wirbelsäule als Berufskrankheit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob beim Kläger ein starker Verschleiß der Wirbelsäule als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen ist.

Die darauf gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.5.2020). Das LSG hat die Berufung nach Durchführung weiterer Ermittlungen und Einholung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet zurückgewiesen (Urteil vom 18.1.2022).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht formgerecht dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG).