LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2023
L 1 U 2032/22
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 102;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 1798/21

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungUnfallversicherungsschutz während einer Erholungspause

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2023 - Aktenzeichen L 1 U 2032/22

DRsp Nr. 2023/3487

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Unfallversicherungsschutz während einer Erholungspause

1. Eine spezifische Betriebsgefahr, die zu einem Unfallversicherungsschutz auch in einer Zeit ohne betriebsbezogene Verrichtung führt, verwirklicht sich, wenn ein Beschäftiger, der sich zu einem arbeitsrechtlich gestattenten "Luftschnappen" in einem ausgewiesenen Pausenbereich auf dem Betriebsgelände aufhält, von einem Gabelstapler angefahren und verletzt wird.2. Der Betrieb von Gabelstaplern ist eine spezifische Betriebsgefahr, der ein Beschäftigter im alltäglichen Straßenverkehr nicht ausgesetzt ist.3. Der Unfallversicherungsschutz besteht bei Verwirklichung einer spezifischen besonderen Betriebsgefahr nicht nur im unmittelbaren "räumlich-zeitlichen" Umfeld des konkreten Arbeitsplatzes (zu diesem Punkt Revision zugelassen).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Mai 2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2021 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 14. Januar 2021 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;