SG Köln, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 392/16
Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 und 4302 und 4201Haftungsbegründende KausalitätTheorie der wesentlichen BedingungFehlen von konkurrierenden UrsachenHinreichende Wahrscheinlichkeit
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen L 4 U 641/17
DRsp Nr. 2018/5334
Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 und 4302 und 4201Haftungsbegründende KausalitätTheorie der wesentlichen BedingungFehlen von konkurrierenden UrsachenHinreichende Wahrscheinlichkeit
1. Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Einwirkungen und Erkrankung gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung mit der Bedingungstheorie als erstem und der wertenden Zurechnung als zweitem Prüfungsschritt.2. Kriterien für die Wesentlichkeit der nach der Bedingungstheorie als Ursache festgestellten versicherten Einwirkungen sind, wenn andere festgestellte konkurrierende Ursachen in Betracht kommen, Art und Ausmaß der Einwirkungen, die konkurrierenden Ursachen, dass Krankheitsbild sowie die gesamte Krankengeschichte, so dass letztlich in der Regel eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist.3. Entscheidungsbasis für die Kausalitätsbeurteilung muss der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand sein; erforderlich ist aber jeweils eine einzelfallbezogene positive Feststellung sowohl der Verursachung nach der Bedingungstheorie als auch der wesentlichen Verursachung der vorliegenden Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen.4. Das bloße Fehlen von konkurrierenden Ursachen genügt bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, gerade nicht.
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