Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs (BSA) wegen einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung und dabei erfolgter Misshandlungen in der ehemaligen DDR im Jahr 1961.
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