BSG - Beschluss vom 12.12.2017
B 9 V 34/17 B
Normen:
BVG a.F. § 30 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 7/16
SG Leipzig, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 22/12

Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und Gewährung eines höheren BerufsschadensausgleichsRechtsstaatswidrige Inhaftierung in der ehemaligen DDRDivergenzrügeBegriff der AbweichungVermeintliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 9 V 34/17 B

DRsp Nr. 2018/2519

Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs Rechtsstaatswidrige Inhaftierung in der ehemaligen DDR Divergenzrüge Begriff der Abweichung Vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und aufzeigen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Das LSG muss einen eigenen, von der Rechtsprechung des BSG abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben; alleine eine fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BVG a.F. § 30 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs (BSA) wegen einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung und dabei erfolgter Misshandlungen in der ehemaligen DDR im Jahr 1961.