LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.06.2020
5 Sa 206/19
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; Lehrerprüfungsverordnung MV § 12; Lehrerprüfungsverordnung MV § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 100/19

Anfechtung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Lehrers wegen angeblicher Täuschung über die Richtigkeit von Angaben zum Ausbildungsverlauf und den erzielten Abschlüssen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 206/19

DRsp Nr. 2020/9484

Anfechtung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Lehrers wegen angeblicher Täuschung über die Richtigkeit von Angaben zum Ausbildungsverlauf und den erzielten Abschlüssen

1. Eine arglistige Täuschung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. 2. Die Angabe, zeitweise an einer bestimmten Universität studiert zu haben, ist nicht allein deshalb falsch, weil der Studierende in diesem Zeitraum nicht bei dieser, sondern bei einer anderen Universität eingeschrieben war. 3. Die Vorlage eines von einer Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß ausgestellten Zeugnisses stellt keine Täuschung dar, wenn dieses Zeugnis nicht durch falsche Angaben erschlichen wurde und nicht an einem offensichtlichen Mangel leidet.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 01.10.2019 - 13 Ca 100/19 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als vollbeschäftigte Lehrkraft gemäß Arbeitsvertrag vom 14.05.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.