BAG - Urteil vom 06.09.2012
2 AZR 270/11
Normen:
BGB § 123 Alt. 1; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 123 Nr. 72
AuR 2013, 225
DStR 2013, 12
NJW 2013, 1115
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1087
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 64/10
ArbG Stuttgart, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4246/09

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der Fragen nach Vorstrafen im Einstellungsgespräch

BAG, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 270/11

DRsp Nr. 2013/5189

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der Fragen nach Vorstrafen im Einstellungsgespräch

Orientierungssätze: 1. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war. 2. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren kann zulässig sein, wenn solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können. 3. Eine Einschränkung des Fragerechts kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers, dem Datenschutzrecht oder - in den Fällen abgeschlossener Straf- und Ermittlungsverfahren - den Wertentscheidungen des § 53 BZRG ergeben.