6/2.4.3 Anfechtung des Arbeitsvertrags

Autor: Schneider

Recht zur Anfechtung

Die Willenserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kann wie jedes Rechtsgeschäft wegen Irrtums gem. § 119 BGB, falscher Übermittlung der Willenserklärung (§ 120 BGB), Drohung oder arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten werden.

Anfechtung und Kündigung

Das Recht zur Anfechtung wird nicht durch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen626 BGB), ausgeschlossen. Die Anfechtung setzt einen Grund voraus, der schon vor oder beim Abschluss des Arbeitsvertrags vorgelegen hat, die Kündigung dient hingegen dazu, ein nachträglich "krank gewordenes" Arbeitsverhältnis aufzulösen.12) Auch der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz stehen der Anfechtung nicht entgegen. Bei Anfechtung und Kündigung handelt es sich um unterschiedliche Gestaltungsrechte; die Kündigungsverbote und -schranken sollen nur das rechtsfehlerfrei zustande gekommene Arbeitsverhältnis schützen.

Irrtumsanfechtung