BAG - Beschluss vom 22.11.2017
7 ABR 40/16
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 21a Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 69
ArbRB 2018, 139
AuR 2018, 255
BAGE 161, 101
BB 2018, 882
DB 2018, 1286
DB 2018, 7
EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 12
EzA BetrVG 2001 § 14 Nr. 9
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 724
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 89/15
ArbG Oberhausen, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/15

Anfechtung einer Betriebsratswahl im GemeinschaftsbetriebIsolierte Wahlanfechtung bei der Wahl gesonderter Betriebsräte im GemeinschaftsbetriebÜbergangsmandat eines wirksam gewählten Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb nach erfolgreicher isolierter Anfechtung einer anderen Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 40/16

DRsp Nr. 2018/4377

Anfechtung einer Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb Isolierte Wahlanfechtung bei der Wahl gesonderter Betriebsräte im Gemeinschaftsbetrieb Übergangsmandat eines wirksam gewählten Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb nach erfolgreicher isolierter Anfechtung einer anderen Betriebsratswahl

Werden in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen statt eines einheitlichen Betriebsrats für die Belegschaften jedes einzelnen Unternehmens zeitlich versetzt gesonderte Betriebsräte gewählt und soll eine von Arbeitgeberseite betriebene Wahlanfechtung auf die Verkennung des Betriebsbegriffs gestützt werden, müssen nicht sämtliche in dem Gemeinschaftsbetrieb erfolgten Betriebsratswahlen angefochten werden. Die isolierte Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats, der nach dem Vorbringen der anfechtenden Arbeitgeber unter Verkennung des Betriebsbegriffs für den Betriebsteil eines Gemeinschaftsbetriebs gewählt wurde, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass zuvor für einen anderen Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt wurde, dessen Wahl nicht angefochten wurde. Orientierungssätze: 1. Die Anfechtung der unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgten Wahl eines Betriebsrats für einen Teil eines Gemeinschaftsbetriebs durch den Arbeitgeber setzt nicht voraus, dass die zuvor durchgeführten Betriebsratswahlen für andere Teile des Gemeinschaftsbetriebs ebenfalls angefochten wurden.