LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.2011
5 Sa 19/11
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 139; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 1; BGB § 1643 S. 1; BGB § 1822 Nr. 5; BGB § 1822 Nr. 7; BGB § 138; BBiG § 23 Abs. 1 S. 2; JArbSchG § 2 Abs. 1; JArbSchG § 2 Abs. 3; JArbSchG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 804/10

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages durch Nachwuchsfußballspieler; unbegründete Arbeitnehmerklage auf Rückzahlung einer vergleichsweise vereinbarten Abstandssumme bei wirksamem Vertragsspielervertrag mit minderjährigem Fußballspieler

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 19/11

DRsp Nr. 2012/4008

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages durch Nachwuchsfußballspieler; unbegründete Arbeitnehmerklage auf Rückzahlung einer vergleichsweise vereinbarten Abstandssumme bei wirksamem Vertragsspielervertrag mit minderjährigem Fußballspieler

1. Ein im Vergleichswege abgeschlossener Aufhebungsvertrag kann nach § 779 BGB unwirksam sein, wenn der Regelungsplan des Vertrages auf gemeinsamen Annahmen beruht, die sich später als falsch herausstellen. Geht der Aufhebungsvertrag auf eine zuvor ausgesprochene Kündigung und Anfechtung des Arbeitsvertrages zurück, und ist im Rahmen der Kündigung und Anfechtung auch von Sittenwidrigkeit und unwirksamen Vertragsregelungen die Rede gewesen, gehört die Verbindlichkeit des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Kündigung und Anfechtung nicht zu der unstreitigen Grundlage für den Vergleichsabschluss.