LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.2018
10 Sa 1579/17
Normen:
SokaSiG § 7; VTV-Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 63/17

Anforderung an den Gewerbebetrieb im Tarifsystem des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1579/17

DRsp Nr. 2020/4521

Anforderung an den Gewerbebetrieb im Tarifsystem des Baugewerbes

Das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist fraglich, wenn der Eigentümer mit den baulichen Maßnahmen lediglich sein eigenes Wohneigentum instand setzt. In einem solchen Fall werden bauliche Maßnahmen ggf. nur im Rahmen einer Kapitalanlage erbracht. Dies kann aber nicht angenommen werden, wenn die baulichen Arbeiten durch eine GmbH erbracht werden und der Wohneigentümer lediglich Gesellschafter dieser GmbH ist.

Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen. Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden. Das Motiv kann in einer nachhaltigen Vermögensvermehrung bestehen. Ob die Absicht der Gewinnerzielung durch die bauliche Tätigkeit oder lediglich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer Kapitalanlage erbracht wird, ist unter Beachtung der jeweiligen subjektiven Absicht und Motivation des Betreibers zu ermitteln.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. September 2017 – 1 Ca 63/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: