BAG - Beschluss vom 13.08.2019
1 ABR 6/18
Normen:
ArbSchG § 12;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 27
ArbRB 2019, 366
ArbRB 2019, 386
AuR 2020, 44
BAGE 167, 230
BB 2019, 2806
EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 19
EzA-SD 2019, 14
MDR 2020, 295
NZA 2019, 1717
NZA-RR 2020, 229
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 14/17
ArbG Lübeck, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 143/16

Anforderungen an das Schriftform- und das Zuleitungsgebot eines EinigungsstellenspruchsKeine nachträgliche Heilung von Formfehlern des EinigungsstellenspruchsReichweite und Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Dokumentation der Ergebnisse einer GefährdungsbeurteilungHandlungspflichten des Arbeitgebers aus einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Abs. 1 ArbSchGPrüfungsrecht der Einigungsstelle bezüglich der Gleichartigkeit von Arbeitsbedingungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchGReichweite und Grenzen der Spruchkompetenz der Einigungsstelle bei der Durchführung von GefährdungsbeurteilungenKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der gesetzlich vorgesehenen Information der Arbeitnehmer über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

BAG, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 6/18

DRsp Nr. 2019/16182

Anforderungen an das Schriftform- und das Zuleitungsgebot eines Einigungsstellenspruchs Keine nachträgliche Heilung von Formfehlern des Einigungsstellenspruchs Reichweite und Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Dokumentation der Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung Handlungspflichten des Arbeitgebers aus einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG Prüfungsrecht der Einigungsstelle bezüglich der Gleichartigkeit von Arbeitsbedingungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG Reichweite und Grenzen der Spruchkompetenz der Einigungsstelle bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der gesetzlich vorgesehenen Information der Arbeitnehmer über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

1. Sind die von der Einigungsstelle durch Spruch getroffenen Regelungen in mehreren Schriftstücken niedergelegt, erfordert § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG, dass beiden Betriebsparteien jeweils alle Bestandteile des Spruchs zugeleitet werden. Fehlt es hieran, ist der Einigungsstellenspruch unwirksam.