BAG - Urteil vom 22.11.2017
4 AZR 629/16
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BAT-O) Anlage 1 a VG VIb; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) Anlage 1a VG VII;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, § 23 Nr. 339
AuR 2018, 253
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 593/16
ArbG Berlin, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4548/15

Anforderungen an das Tarifmerkmal Gründliche FachkenntnisseIndizien zur Erfüllung des Tarifmerkmals Gründliche Fachkenntnisse

BAG, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 629/16

DRsp Nr. 2018/3390

Anforderungen an das Tarifmerkmal "Gründliche Fachkenntnisse" Indizien zur Erfüllung des Tarifmerkmals "Gründliche Fachkenntnisse"

Orientierungssatz: "Gründliche Fachkenntnisse" iSd. VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT-O sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß (quantitatives Element) und nicht nur oberflächlicher Art (qualitatives Element).

1. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Prüfung den zutreffenden Begriff der "gründlichen Fachkenntnisse" zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT-O setzen gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von - unter anderem - Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz "usw." zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT-O ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36 mwN). Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (grdl. BAG 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 - mwN).