BAG - Urteil vom 20.04.2010
3 AZR 225/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 613a; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 393
BAGE 134, 111
NZA 2010, 883
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 797/07
ArbG Münster - 3 Ca 1872/06 - 27.3.2007,

Anforderungen an den Inhalt einer Revisionsschrift; Auslegung von Gesamterledigungsklauseln in Bezug auf Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer; Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 225/08

DRsp Nr. 2010/11919

Anforderungen an den Inhalt einer Revisionsschrift; Auslegung von Gesamterledigungsklauseln in Bezug auf Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer; Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen nach Betriebsübergang

1. Gesamterledigungsklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. 2. Ist ein zwischen dem Übernehmer und dem Arbeitnehmer geschlossener Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam, kommt eine Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen gegen den Erwerber regelmäßig nicht in Betracht. Orientierungssätze: 1. Revisionsanträge müssen nicht notwendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO verlangt lediglich, dass die Revisionsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach erkennen lässt, in welchem Umfang das landesarbeitsgerichtliche Urteil angefochten werden soll.