OLG München - Endurteil vom 22.12.2017
10 U 429/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; RVG § 13 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6894/13

Anforderungen an den Nachweis der Kausalität eines Verkehrsunfalls für eingetretene Schäden

OLG München, Endurteil vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 10 U 429/17

DRsp Nr. 2018/1274

Anforderungen an den Nachweis der Kausalität eines Verkehrsunfalls für eingetretene Schäden

1. Die behandelnden Ärzte können zwar als sachverständige Zeugen gegebenenfalls Angaben zur jeweiligen Diagnose und Therapie machen, nicht aber zur Kausalität eines Unfallgeschehens für eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen. 2. Die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung von Beschwerden sowie die darin anknüpfende gefühlsmäßige Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander im Zusammenhang stehen, reicht für den Nachweis der Kausalität nicht aus. 3. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr des Verfahrensbevollmächtigten über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war oder sich die Rechtsverfolgung als überdurchschnittlich umfangreich darstellte (hier: bejaht).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 08.02.2017 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen.

II. III. IV. V. 2. 3. 4. 5.