Auf die Berufung des Klägers vom 08.02.2017 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen.
II. III. IV. V. 2. 3. 4. 5.
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