LSG Bayern - Urteil vom 19.12.2017
L 3 U 418/16
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 114/16

Anforderungen an die Anerkennung eines Überfalls mit einem privaten Tatmotiv während der versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen L 3 U 418/16

DRsp Nr. 2018/11131

Anforderungen an die Anerkennung eines Überfalls mit einem privaten Tatmotiv während der versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Ein Überfall (Unfallereignis) aus dem persönlichen Bereich des Versicherten zurechenbaren Gründen, den der Versicherte während einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit erleidet, kann einen Arbeitsunfall darstellen. 2. Die Unfallkausalität ist gegeben, d.h. der Überfall ist objektiv und rechtlich wesentlich infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten, wenn die unversicherten Ursachen (privates Tatmotiv) das Unfallgeschehen nach Ort, Zeitpunkt sowie Art und Weise des Überfalls nicht derart geprägt haben, dass sie die versicherte Ursache verdrängen. 3. In besonders gelagerten Einzelfällen können danach die Verhältnisse am Arbeitsplatz den Überfall erst ermöglichen bzw. wesentlich begünstigen, so dass die versicherte Ursache zumindest eine wesentliche Mitursache des Überfalls darstellt. 4. Hier: Arbeitsunfall eines Beschäftigten eines Friedhofes, der von einem Friedhofsbesucher, mit dem er auch privat bekannt gewesen ist, aufgrund wahnhafter Vorstellungen dieses Besuchers angegriffen und verletzt worden ist.