LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.10.2018
3 Sa 1630/17
Normen:
§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG; § 67 Abs. 1 ArbGG; § 61a ArbGG; § 296 Abs. 2 ZPO; § 282 Abs. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1201/17

Anforderungen an die Darlegung dringender betrieblicher Erfordernisse zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.10.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 1630/17

DRsp Nr. 2022/12550

Anforderungen an die Darlegung dringender betrieblicher Erfordernisse zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung

Der Arbeitgeber hat zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung darzulegen, dass im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt war, dass die bisherigen Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers entweder vollständig entfallen oder dass die weiter anfallenden Arbeitsaufgaben vom verbleibenden Personal im Rahmen regulärer zeitlicher Verpflichtungen erledigt werden können. Dies setzt zunächst hinreichenden Vortrag zu den bisherigen Tätigkeiten des Arbeitnehmers voraus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 – 13 Ca 1201/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG; § 67 Abs. 1 ArbGG; § 61a ArbGG; § 296 Abs. 2 ZPO; § 282 Abs. 2 ZPO;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens.

Die Beklagte betreibt in Frankfurt a.M. eine Werbeagentur, mit den Abteilungen Kundenberatung, Kreation, Creative Planung, Integrated Production und AVID Studio. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet und es sind im Januar 2017 etwa 100 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen.