BVerfG - Beschluss vom 07.08.2017
1 BvR 1726/17
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; GOBVerfG § 40 Abs. 3; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18532/15
LG München I, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18532/ 15
LG München I, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18532/15
LG München I, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18532/ 15
OLG München, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 1050/17

Anforderungen an die Darlegungen zur Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1726/17

DRsp Nr. 2017/13177

Anforderungen an die Darlegungen zur Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; GOBVerfG § 40 Abs. 3; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 9 Abs. 1;

Gründe

1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein und Beklagter in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit. Das Landgericht hat ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgefordert. Dafür beantragte er Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte dies unter Hinweis auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ab. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG)

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt insbesondere nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.