LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.10.2018
11 Sa 70/18
Normen:
ZPO § 130a Abs. 3; ERVV § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5453/17

Anforderungen an die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 70/18

DRsp Nr. 2019/1696

Anforderungen an die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument

Orientierungssätze: Einzelfall einer unzulässigen Berufung wegen nicht formgerechter Einreichung der Berufungsbegründung - Verwendung einer Container-Signatur; Erfolglosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages mangels Darlegung und Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumung und mangels Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht

1. Die Form des § 130a Abs. 3 ZPO ist nicht mehr gewahrt, wenn die qualifizierte elektronische Signatur nur an dem an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist. 2. Es gereicht dem Prozessbevollmächtigten zum Verschulden, wenn er keine Kenntnis von den seit dem 01.01.2018 gem. § 4 Abs. 2 ERVV geltenden erhöhten Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur eines per EGVP bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2017 - 7 Ca 5453/17 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 130a Abs. 3; ERVV § 4 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer an den Kläger zu zahlenden Ergebnisbeteiligung für das Kalenderjahr 2015 und die Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.