Autor: Schmiegel |
Die Kündigungserklärung muss eindeutig erkennen lassen,
Unklarheiten gehen zu Lasten des Kündigenden, der die Rechtslage einseitig gestalten will und für Eindeutigkeit sorgen kann.
HinweisFormulierungen wie "Kündigung im beiderseitigen Einvernehmen" sollten vermieden werden, um die Kündigung vom Aufhebungsvertrag abzugrenzen. |
Die Kündigung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Zwar bedarf die Kündigung der Schriftform (siehe hierzu Teil ), jedoch sind auch bei formbedürftigen Erklärungen Umstände außerhalb der Urkunde mit zu berücksichtigen, soweit der daraus abgeleitete Wille in der Urkunde Ausdruck gefunden hat. Insbesondere muss der Begriff "Kündigung" nicht verwendet werden. Es genügt und ist erforderlich, dass der Gekündigte den Gesamtumständen (§§ , ) entnehmen kann, dass eine endgültige Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zukunft gewollt ist - und nicht etwa eine vorläufige Freistellung. Unter Umständen muss die Erklärung von anderen Beendigungstatbeständen abgegrenzt werden (siehe Teil ).
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