1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Januar 2022 - 3 Sa 1087/21 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des zum 1. März 2021 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags der Klägerin.
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