BAG - Beschluss vom 15.12.2022
6 AZR 102/22
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 2 S. 3; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 552 Abs. 1 S. 2; ZPO § 552 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ZPO _ 551 Nr. 80
BB 2023, 307
EzA-SD 2023, 16
MDR 2023, 370
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1087/21
ArbG Rheine, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 333/21

Anforderungen an die ordnungsgemäße RevisionsbegründungVeraltete Rechtsprechung des Berufungsurteils als Revisionsgrund

BAG, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 102/22

DRsp Nr. 2023/1159

Anforderungen an die ordnungsgemäße Revisionsbegründung Veraltete Rechtsprechung des Berufungsurteils als Revisionsgrund

Orientierungssatz: Ein Revisionsangriff kann auch darauf gerichtet werden, dass die Rechtsprechung des angegriffenen Berufungsurteils aufgrund zB gesellschaftlicher Entwicklungen überholt sei. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Rüge erfordert allerdings neben der konkreten, auf den behaupteten Wandel zielenden Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung die Darlegung von Umständen, die den Schluss zulassen, sie sei im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse nicht mehr zur Umsetzung der ursprünglich bezweckten Ziele geeignet und daher rechtsfehlerhaft geworden (Rn. 14).

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Januar 2022 - 3 Sa 1087/21 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 2 S. 3; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 552 Abs. 1 S. 2; ZPO § 552 Abs. 2;

Gründe:

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des zum 1. März 2021 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags der Klägerin.