BAG - Beschluss vom 05.08.2021
5 AZR 121/21
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 _ 72 Nr. 68
NJW 2021, 3413
NZA 2021, 1431
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1859/19
ArbG Eberswalde, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 176/19

Anforderungen an die Revisionsbegründung

BAG, Beschluss vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 121/21

DRsp Nr. 2021/13715

Anforderungen an die Revisionsbegründung

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Verfahrensrügen müssen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Januar 2021 - 12 Sa 1859/19 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Vergütung von Fahrzeiten für den Weg zwischen der Betriebsstätte der Beklagten in B und wechselnden Einsatzorten des Klägers.