LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2018
10 Sa 1123/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 10032/17

Anforderungen an die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten KündigungBetriebsstilllegung als betriebsbedingter KündigungsgrundDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die betriebsbedingten KündigungsgründeVeränderter Betriebsbegriff bei Unternehmen mit Matrixstrukturen und starkem Einsatz elektronischer Arbeitsmittel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1123/18

DRsp Nr. 2019/8021

Anforderungen an die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung Betriebsstilllegung als betriebsbedingter Kündigungsgrund Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die betriebsbedingten Kündigungsgründe Veränderter Betriebsbegriff bei Unternehmen mit Matrixstrukturen und starkem Einsatz elektronischer Arbeitsmittel

Die Schließung eine Bürogebäudes und die Beendigung der Geschäftstätigkeit an einem Ort belegt in einem Konzern mit Matrixstrukturen, in dem im Wesentlichen elektronisch gearbeitet wird, nicht den Wegfall des Arbeitsplatzes.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. März 2018 - 37 Ca 10032/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.205,84 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 20. Juli 2017 sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.