VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.03.2023
12 S 1146/22
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3712/21

Anforderungen an die Staffelung des Elternbeitrags zur Teilhabe an der Kindertagsbetreuung nach sozialen Kriterien

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 12 S 1146/22

DRsp Nr. 2023/4440

Anforderungen an die Staffelung des Elternbeitrags zur Teilhabe an der Kindertagsbetreuung nach sozialen Kriterien

Das Staffelungsgebot in der Fassung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2696 ff., "Gute-Kita-Gesetz") dürfte nicht verlangen, dass eine Staffelung ausschließlich nach sozialen Kriterien erfolgen muss. Der Ausschluss gemeindefremder Familien von der Geschwisterkindermäßigung in einer kommunalen Beitragssatzung dürfte mit dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 SGB VIII und dem Willen des Gesetzgebers in Einklang stehen. Aus diesen dürfte sich nicht ergeben, dass jede Staffelung zwingend "unterschiedslos", d.h. unabhängig vom Wohnort des Kindes vorzunehmen wäre.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2022 - 4 K 3712/21 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.04.2022 bleibt ohne Erfolg.