LAG Hamburg - Urteil vom 07.10.2016
6 Sa 21/16
Normen:
BGB § 613a; BGB § 242;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 13
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 387/15

Anforderungen an die Unterrichtung der Arbeitnehmer über einen BetriebsübergangVerwirkung des Widerspruchsrechts bei nicht den Anforderungen entsprechende Unterrichtung der Arbeitnehmer

LAG Hamburg, Urteil vom 07.10.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 21/16

DRsp Nr. 2017/5178

Anforderungen an die Unterrichtung der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang Verwirkung des Widerspruchsrechts bei nicht den Anforderungen entsprechende Unterrichtung der Arbeitnehmer

1. Wird der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB weder über den Sitz der Übernehmerin noch über das für die Übernehmerin zuständige Registergericht informiert und fehlen zudem vollständige Angaben über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs, entspricht das Unterrichtungsschreiben nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nicht in Lauf gesetzt (BAG 23.07.2009 - 8 AZR 558/08 - juris Rn 21). 2. Ist der Arbeitnehmer 8 Jahre und 10 Monate für die Übernehmerin tätig, begründet dies zwar für sich allein betrachtet noch keine Verwirkung seines Widerspruchsrechts. Doch ist das Zeitmoment in so schwerwiegender Weise verwirklicht, dass weniger gewichtige Umstände ausreichen, um von einer Erfüllung des Umstandsmoments ausgehen zu können (BAG 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 27).