BAG - Urteil vom 23.02.2012
2 AZR 548/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 299
AuR 2012, 368
DStR 2012, 2240
EzA-SD 2012, 3
NJW 2012, 2747
NZA 2012, 852
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 903/10
ArbG Berlin, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 13740/09

Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung; Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 548/10

DRsp Nr. 2012/14415

Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung; Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

Orientierungssätze: 1. Es fehlt an einem betrieblichen Erfordernis zur wirksamen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen. 2. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen näher darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass zukünftig auf Dauer mit einem reduzierten Arbeitsvolumen und Beschäftigungsbedarf zu rechnen ist; das Vorliegen von möglicherweise nur kurzfristigen Produktions- oder Auftragsschwankungen muss ausgeschlossen sein. Der Arbeitgeber hat den dauerhaften Rückgang des Arbeitsvolumens nachvollziehbar darzustellen, in dem er die einschlägigen Daten aus repräsentativen Referenzperioden miteinander vergleicht. 3. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.